RS Vwgh 1988/11/25 85/18/0091

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Veröffentlicht am 25.11.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0132 E 9. Oktober 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Das sofortige Anhalten hat den Zweck, dass der Lenker, nachdem er sich von dem Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs 1 lit b und c, Abs 2 und Abs 5 StVO 1960 trifft (Hinweis E 17.6.1971, 2223/70, VwSlg 8038 A/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180091.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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