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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Bei einem Strafsatz von bis zu S 10.000,- Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfall bis zu zwei Wochen Arrest (hier Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO iVm § 99 Abs 3 lit a StVO) ist die verhängte Strafe von S 600,-
(Ersatzarreststrafe zwölf Stunden) angemessen. (Die verhängten Strafen bewegen sich am unteren Rande der Strafsätze. Der Bestrafte blieb hier jeden Beweis dafür schuldig, dass seine wirtschaftliche Existenz durch eine solche Geldstrafe völlig vernichtet würde und konnte hier auch nicht aufzeigen, warum dieses Strafausmass in einem krassen Missverständnis zur begangenen Übertretung stehen solle).
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180076.X02Im RIS seit
29.08.2006