RS Vwgh 1988/11/25 88/18/0076

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Veröffentlicht am 25.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Bei einem Strafsatz von bis zu S 10.000,- Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfall bis zu zwei Wochen Arrest (hier Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit a StVO iVm § 99 Abs 3 lit a StVO) ist die verhängte Strafe von S 600,-

(Ersatzarreststrafe zwölf Stunden) angemessen. (Die verhängten Strafen bewegen sich am unteren Rande der Strafsätze. Der Bestrafte blieb hier jeden Beweis dafür schuldig, dass seine wirtschaftliche Existenz durch eine solche Geldstrafe völlig vernichtet würde und konnte hier auch nicht aufzeigen, warum dieses Strafausmass in einem krassen Missverständnis zur begangenen Übertretung stehen solle).

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180076.X02

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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