RS Vwgh 1988/11/25 85/18/0087

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Veröffentlicht am 25.11.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3710/80 E 26. Juni 1981 VwSlg 10500 A/1981 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Verpflichtung nach § 5 Abs 5 StVO kann nur dann eintreten, wenn eine der im § 5 Abs 4 leg cit angeführten Voraussetzungen gegeben war. Eine Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 4 lit a leg cit erfolgt aber nur dann rechtmäßig, wenn schon die zugrundeliegende Vornahme der Atemluftprobe nach § 5 Abs 2 leg cit rechtmäßig war. Lagen die Voraussetzungen zur Vornahme der Atemluftprobe nicht vor, so kann auch deren Ergebnis nicht die Grundlage für eine darauffolgende amtsärztliche Untersuchung sein.

Schlagworte

Alkotest Voraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180087.X01

Im RIS seit

27.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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