Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3710/80 E 26. Juni 1981 VwSlg 10500 A/1981 RS 2Stammrechtssatz
Eine Verpflichtung nach § 5 Abs 5 StVO kann nur dann eintreten, wenn eine der im § 5 Abs 4 leg cit angeführten Voraussetzungen gegeben war. Eine Vorführung zur amtsärztlichen Untersuchung nach § 5 Abs 4 lit a leg cit erfolgt aber nur dann rechtmäßig, wenn schon die zugrundeliegende Vornahme der Atemluftprobe nach § 5 Abs 2 leg cit rechtmäßig war. Lagen die Voraussetzungen zur Vornahme der Atemluftprobe nicht vor, so kann auch deren Ergebnis nicht die Grundlage für eine darauffolgende amtsärztliche Untersuchung sein.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180087.X01Im RIS seit
27.11.2001