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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z2;Rechtssatz
Ein asoziales Verhalten (hier: Verstoß gegen § 99 Abs 1 lit b StVO, begangen unmittelbar nach der gegenständlichen Verwaltungsübertretung), das zwar noch nicht zum Zeitpunkt der zu bestrafenden Tat wohl aber zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zu einer rechtskräftigen Vorstrafe geführt hat, schließt einen ordentlichen Lebenswandel iSd § 34 Z 2 StGB aus.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180091.X10Im RIS seit
11.07.2001