RS Vwgh 1988/11/25 85/18/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1988
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGB §34 Z2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §19;

Rechtssatz

Ein asoziales Verhalten (hier: Verstoß gegen § 99 Abs 1 lit b StVO, begangen unmittelbar nach der gegenständlichen Verwaltungsübertretung), das zwar noch nicht zum Zeitpunkt der zu bestrafenden Tat wohl aber zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zu einer rechtskräftigen Vorstrafe geführt hat, schließt einen ordentlichen Lebenswandel iSd § 34 Z 2 StGB aus.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180091.X10

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten