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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §56;Rechtssatz
Mangels Übergangsbestimmung hat die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung geltende Recht anzuwenden, was auch die Gliederung des Instanzenzuges anbelangt (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977; hier bedeutet dies, daß infolge § 49 Abs 4 und § 49 Abs 5 Slbg KAO 1975 in der Novelle LGBl 1987/60 dem Bürgermeister der Gebietskörperschaft, die Rechtsträger der Krankenanstalt ist, eine Zuständigkeit zum bescheidmäßigen Abspruch über eine Beitragsvorschreibung nicht (mehr) zusteht. Andererseits ist die im § 63 Abs 2 lit a der Slbg GdO begründete Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft, über Berufungen gegen Bescheide der Gemeindeorgane in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu entscheiden, unverändert geblieben. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist demnach nach wie vor funktionell-organisatorisch zuständig, über solche Bescheide von Gemeindeorganen im Berufungswege zu entscheiden).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBescheidbegriff Bescheidcharakter DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180333.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014