RS Vwgh 1988/11/25 88/18/0316

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Veröffentlicht am 25.11.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §57 Abs4;
AMG 1983 §83 Z6;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs2;

Rechtssatz

Die Verantwortlichkeit des gewerbebehördlich bestellten Verantwortlichen ist auf den durch § 39 Abs 1 GewO und § 370 Abs 2 GewO abgesteckten Rahmen beschränkt, sodass der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, nicht aber der im Gegenstande maßgeblichen Bestimmungen des AMG verantwortlich ist (Hinweis auf E 18.11.1986, 86/05/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180316.X01

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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