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50/01 GewerbeordnungNorm
AMG 1983 §57 Abs4;Rechtssatz
Die Verantwortlichkeit des gewerbebehördlich bestellten Verantwortlichen ist auf den durch § 39 Abs 1 GewO und § 370 Abs 2 GewO abgesteckten Rahmen beschränkt, sodass der gewerberechtliche Geschäftsführer für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, nicht aber der im Gegenstande maßgeblichen Bestimmungen des AMG verantwortlich ist (Hinweis auf E 18.11.1986, 86/05/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180316.X01Im RIS seit
25.08.2006Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010