RS Vwgh 1988/11/25 88/18/0076

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Veröffentlicht am 25.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;
VStG §55 Abs1;

Rechtssatz

Ungetilgte Strafen sind als erschwerend oder die Straftat qualifizierend heranzuziehen, gleichgültig, ob die Bestrafung näher dem Beginn oder dem Ende der Tilgungsfrist lag (Hinweis auf E 7.9.1988, 88/18/0077).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180076.X03

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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