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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z2;Rechtssatz
Der Milderungsgrund nach § 34 Z 2 StGB kann auch bei Vorliegen einer geringfügigen Vorstrafe gegeben sein, weil trotz dieser Vorstrafe noch von einem ordentlichen Lebenswandel iVm dem auffallenden Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Täters gesprochen werden kann. Umgekehrt ist ein Lebenswandel, der asoziale Züge aufweist, auch dann nicht mehr ordentlich, wenn er noch nicht zu einer Vorstrafe geführt hat. Es kommt daher nicht auf die Unbescholtenheit an (Hinweis Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, 2te Auflage, S 334).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180091.X09Im RIS seit
11.07.2001