RS Vwgh 1988/11/25 85/18/0091

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Veröffentlicht am 25.11.1988
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z2;
VStG §19;

Rechtssatz

Der Milderungsgrund nach § 34 Z 2 StGB kann auch bei Vorliegen einer geringfügigen Vorstrafe gegeben sein, weil trotz dieser Vorstrafe noch von einem ordentlichen Lebenswandel iVm dem auffallenden Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Täters gesprochen werden kann. Umgekehrt ist ein Lebenswandel, der asoziale Züge aufweist, auch dann nicht mehr ordentlich, wenn er noch nicht zu einer Vorstrafe geführt hat. Es kommt daher nicht auf die Unbescholtenheit an (Hinweis Leukauf-Steiniger, Kommentar zum StGB, 2te Auflage, S 334).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180091.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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