RS Vwgh 1988/11/25 88/18/0316

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Veröffentlicht am 25.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §100 Abs5;
VStG §21;

Rechtssatz

Die Anwendung des § 21 VStG ist nur dann ausgeschlossen, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sowie etwa in § 100 Abs 5 StVO. Im Gesetz vorgesehene hohe Geldstrafen sprechen grundsätzlich nicht gegen die Anwendbarkeit des § 21 VStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180316.X03

Im RIS seit

25.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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