RS Vwgh 1988/11/25 85/18/0091

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Veröffentlicht am 25.11.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0095 E 3. Juli 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Das an einem Verkehrsunfall beteiligte Fahrzeug muß unmittelbar nach Kenntnisnahme am Unfallsort angehalten werden und nicht erst in einiger Entfernung davon.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985180091.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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