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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0095 E 3. Juli 1981 RS 1Stammrechtssatz
Das an einem Verkehrsunfall beteiligte Fahrzeug muß unmittelbar nach Kenntnisnahme am Unfallsort angehalten werden und nicht erst in einiger Entfernung davon.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985180091.X01Im RIS seit
11.07.2001