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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgSpruch
Der Antrag des G A, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. März 2003, Z ..., wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird z u r ü c k g e w i e s e n .
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. März 2003, Z ... Gleichzeitig stellt er den Antrag "auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung".
2. Mit Schreiben vom 30. Juni 2003 - zugestellt am 3. Juli 2003 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen und bekanntzugeben, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden soll.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. VfGH 13.6.1989 B342/89).
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann der Verfassungsgerichtshof nur einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im vorliegenden Fall wurde aber noch keine Beschwerde, sondern lediglich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde eingebracht. Der Antrag, dem Verfahrenshilfeantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist daher ebenfalls zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 11176/1986, 12443/1990).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B854.2003Dokumentnummer
JFT_09969195_03B00854_00