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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299 Abs1 litb;Rechtssatz
Bescheidbehebung wegen Aktenwidrigkeit setzt eine aktenwidrige Sachverhaltsannahme durch den aufgehobenen Bescheid voraus. Eine solche aktenwidrige Sachverhaltsannahme scheidet jedenfalls aus, wenn der aufgehobene Bescheid überhaupt keine Sachverhaltsfeststellungen traf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140198.X01Im RIS seit
29.11.1988Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009