RS Vwgh 1988/11/29 87/12/0088

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §40;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Rechtssatz

Enthält die Bescheidbegründung in einem gem § 40 AHStG erlassenen Bescheid bloß die Feststellung der "belangten Behörde" dass das vom Bfr an einer ausländischen Hochschule beendete Studium in mehr als zehn namentlich genannten Fächern mit dem Studium der Landwirtschaft, Studienzweig Tierproduktion, an der Universität für Bodenkultur "keine gleichwertigen Studieninhalte aufweist und darüber hinaus, z.B. in den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern gravierende Unterschiede der Lehrinhalte bestehen", so ist der Begründungspflicht gem § 58 Abs 2 AVG nicht entsprochen, weil ohne Darlegungen über die konkreten Studieninhalte bzw. Lehrinhalte auch nicht über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs 4 AHStG oder zumindest des § 40 Abs 5 AHStG geurteilt werden kann.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120088.X02

Im RIS seit

23.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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