Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AHStG §40;Rechtssatz
Enthält die Bescheidbegründung in einem gem § 40 AHStG erlassenen Bescheid bloß die Feststellung der "belangten Behörde" dass das vom Bfr an einer ausländischen Hochschule beendete Studium in mehr als zehn namentlich genannten Fächern mit dem Studium der Landwirtschaft, Studienzweig Tierproduktion, an der Universität für Bodenkultur "keine gleichwertigen Studieninhalte aufweist und darüber hinaus, z.B. in den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern gravierende Unterschiede der Lehrinhalte bestehen", so ist der Begründungspflicht gem § 58 Abs 2 AVG nicht entsprochen, weil ohne Darlegungen über die konkreten Studieninhalte bzw. Lehrinhalte auch nicht über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs 4 AHStG oder zumindest des § 40 Abs 5 AHStG geurteilt werden kann.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120088.X02Im RIS seit
23.06.2006Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014