RS Vwgh 1988/11/29 87/14/0200

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 174;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/13/0120 E 4. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Als Mißbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuerverminderung findet. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine -

wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140200.X02

Im RIS seit

29.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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