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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 174;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/13/0120 E 4. Februar 1987 RS 1Stammrechtssatz
Als Mißbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuerverminderung findet. Können beachtliche außersteuerliche Gründe für eine -
wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Mißbrauch auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140200.X02Im RIS seit
29.11.1988