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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das Bestehen einer zur Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder (der Eigentümer der auf der XY-Alpe weideberechtigten Liegenschaften) gegründeten Gemeinschaft im Sinne des § 50 Abs 2 Tir WWSLG bringt nicht mit sich, dass die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften (die zitierte Norm spricht von "Berechtigten") dieser ihrer Eigenschaft verlustig gehen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986070080.X04Im RIS seit
10.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015