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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, wie die Verantwortung des Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 135 Abs 1 iVm § 129 Abs 2 Wr BauO er hätte bei Erfüllung des Instandhaltungsauftrages gemäß § 129 Abs 2 und § 129 Abs 4 Wr BauO auf Grund von Überschuldung gegen § 159 Abs 1 Z 2 StGB verstoßen, zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang ist der Vorwurf, trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht dargetan zu haben, warum der Beschuldigte nicht etwa durch einen Antrag nach § 18 ff MRG für die Finanzierung der Instandhaltung gesorgt habe - dies umsomehr, als gemäß § 3 Abs 3 Z 2 lit a MRG Arbeiten kraft öffentlich-rechtlichen Auftrages besonders privilegiert sind - von besonderer Bedeutung. Sieht doch § 42 Abs 2 MRG die zulässige und wirksame Abtretung der Mietzinse zur Sicherung eines Instandsetzungsdarlehens mit einer Anmerkung im Grundbuch, die selbst im Falle einer Versteigerung der Liegenschaft unberührt bleibt, vor. Bei einer derartigen Vorgangsweise wäre es aber zu keiner Schmälerung der Rechte bisheriger Gläubiger gekommen.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050170.X01Im RIS seit
29.11.1988