RS Vwgh 1988/11/29 87/14/0069

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

33 Bewertungsrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AngG §23 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 170;

Rechtssatz

Der Abfertigung kommt der Charakter eines Arbeitsentgeltes zu. Dies ändert aber nichts daran, daß die Abfertigung daneben auch andere Funktionen erfüllt, so insb die einer Versorgung des Ang (siehe die bei Kapfer,aaO, unter § 23 E 50 wiedergegebene Rsp). Mit dieser Aufgabe der Abfertigung, dem Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine die Zeit bis zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes überbrückende Versorgung zu gewähren (vgl das Urteil des OGH vom 6.9.1960,4 Ob 119, 120/60), steht es durchaus im Einklang, in der Abfertigung ein Arbeitsentgelt zu sehen, auf das der Ang erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses (unter weiteren positiven und negativen Voraussetzungen) Anspruch hat. Abgesehen davon honoriert die Abfertigung nicht die laufenden Arbeitsleistungen des Ang, sondern ist allein von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig, ohne daß es auf tatsächliche Arbeitsleistung ankäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140069.X04

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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