RS Vwgh 1988/11/29 86/14/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 171;

Rechtssatz

Bei der Pensionszusage handelt es sich um eine bedingte Last. Wenn auch die Pensionszusage bereits die Verpflichtung des Unternehmers zu ihrer Einhaltung zum Entstehen bringt, so kommt die Belastung, also die Pensionsschuld erst mit dem Eintritt des auch nach Erreichen des 60. Lebensjahres noch ungewissen Ereignisses des Pensionsfalles zu ihrer Kraft. Pensionsanwartschaften sind daher wegen der ihnen anhaftenden aufschiebenden Bedingung keine abzugsfähigen Schulden iSd BewG. Dies gilt auch für Pensionsrückstellungen, die für jene Arbeitnehmer gebildet wurden, die zwar das 60. Lebensjahr vollendet haben und somit berechtigt gewesen wären, in den Ruhestand zu treten, sich jedoch verpflichtet haben, bis zum Ablauf des Jahres, das der Vollendung ihres 65. Lebensjahres folgt, tätig bleiben zu wollen (sog technische Rentner iSd deutschen Lehre und Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986140029.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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