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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
In einem Verfahren, das die Ablösung des zu Gunsten der Liegenschaft eines der Mitglieder einer Interessengemeinschaft im Sinne des § 50 Abs 2 Tir WWSLG bestehenden Weidenutzungsrechtes in Geld zum Gegenstand hat, kommt weder dieser Interessengemeinschaft noch einem anderen ihrer Mitglieder (die jeweils nicht Eigentümer der vom Ablösungsverfahren betroffenen berechtigten und/oder verpflichteten Liegenschaft sind) Parteistellung zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986070080.X01Im RIS seit
10.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015