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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Nur wenn der angefochtene Teil des Bescheides vom übrigen Teil nicht trennbar ist, kann Teilrechtskraft nicht eintreten und ist auch bei bloß teilweiser Anfechtung die Berufungsbehörde berechtigt, auch den nicht angefochtenen Teil abzuändern. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinne setzt einen solchen engen Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann (Hinweis E 15.6.1987, 86/04/0010).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110015.X01Im RIS seit
05.02.2007Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012