RS Vwgh 1988/11/29 88/11/0015

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Nur wenn der angefochtene Teil des Bescheides vom übrigen Teil nicht trennbar ist, kann Teilrechtskraft nicht eintreten und ist auch bei bloß teilweiser Anfechtung die Berufungsbehörde berechtigt, auch den nicht angefochtenen Teil abzuändern. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinne setzt einen solchen engen Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann (Hinweis E 15.6.1987, 86/04/0010).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110015.X01

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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