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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 idF 1969/198;Rechtssatz
Für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten und die Ermittlung des Vorrückungsstichtages gelten für die Vollanrechnung von Vordienstzeiten inhaltlich voneinander abweichende Rechtsvorschriften (vgl § 53 Abs 2 lit a PG: "Dienstverhältnis bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber" - § 12 Abs 2 Z 1 GehG seit der 19. GehG-Novelle BGBl 1969/198:
"Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft"). Aus einer pensionsrechtlichen Anrechnungsvorschrift (hier:
Gleichstellung der Dienstzeiten bei der Österreichischen Akademie der Wissenschaften mit Bundesdienstzeiten gemäß § 2 RuhegenussvordienstzeitenV, BGBl 1949/231) kann daher nichts für die Anrechnung im Anwendungsbereich des GehG gewonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986120174.X01Im RIS seit
25.09.2006