RS Vwgh 1988/11/29 87/12/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1988
beobachten
merken

Index

Unterricht - Hochschulen
40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §68 Abs1
StudFG 1983 §2 Abs1 litc
StudFG 1983 §2 Abs2

Rechtssatz

Eine Entscheidung nach § 2 Abs 2 StudFG gilt nur für das jeweilige Verfahren auf Gewährung einer Studienbeihilfe. Die Zurückweisung eines Antrages nach § 2 Abs 2 StudFG im Zuge eines späteren Verfahrens auf Gewährung einer Studienbeihilfe wegen entschiedener Sache ist daher rechtswidrig.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120004.X02

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten