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Unterricht - HochschulenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Eine Entscheidung nach § 2 Abs 2 StudFG gilt nur für das jeweilige Verfahren auf Gewährung einer Studienbeihilfe. Die Zurückweisung eines Antrages nach § 2 Abs 2 StudFG im Zuge eines späteren Verfahrens auf Gewährung einer Studienbeihilfe wegen entschiedener Sache ist daher rechtswidrig.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120004.X02Im RIS seit
15.10.2021Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021