RS Vwgh 1988/11/29 87/14/0203

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/13/0252 E 16. März 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ist grundsätzlich das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen zu versteuern, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, daß der Abgabepflichtige den Empfänger konkret genannt hat (Hinweis E 14.5.1974, 284/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140203.X01

Im RIS seit

29.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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