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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0252 E 16. März 1988 RS 2Stammrechtssatz
Von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ist grundsätzlich das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen zu versteuern, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, daß der Abgabepflichtige den Empfänger konkret genannt hat (Hinweis E 14.5.1974, 284/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140203.X01Im RIS seit
29.11.1988Zuletzt aktualisiert am
17.06.2010