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33 BewertungsrechtNorm
AngG §23 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 170;Rechtssatz
Die Pflicht zur Erbringung der Pensionsleistungen ist vom Eintritt des Pensionsfalles nicht unabhängig. Vielmehr setzen die Ruhegeldleistungen erst mit der Pensionierung des Mitarbeiters ein. Der Ruhegeldanspruch entfällt hingegen, wenn der Mitarbeiter vor dem Einsetzen der Ruhegeldleistung aus dem Unternehmen der Bf ausscheidet, und zwar sowohl wegen Kündigung durch den Mitarbeiter als auch wegen Kündigung durch die Bf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140069.X06Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009