RS Vwgh 1988/11/29 87/14/0069

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

33 Bewertungsrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AngG §23 Abs1;
BewG 1955 §6;
BewG 1955 §64 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 170;

Rechtssatz

Die Pflicht zur Erbringung der Pensionsleistungen ist vom Eintritt des Pensionsfalles nicht unabhängig. Vielmehr setzen die Ruhegeldleistungen erst mit der Pensionierung des Mitarbeiters ein. Der Ruhegeldanspruch entfällt hingegen, wenn der Mitarbeiter vor dem Einsetzen der Ruhegeldleistung aus dem Unternehmen der Bf ausscheidet, und zwar sowohl wegen Kündigung durch den Mitarbeiter als auch wegen Kündigung durch die Bf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140069.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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