RS Vwgh 1988/11/29 88/14/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §22 Abs2;
BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §47 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 175;

Rechtssatz

Durch die Option auf den Geschäftsanteil einer GmbH allein wird an diesem nicht wirtschaftliches Eigentum erworben. Räumt eine solche Option (hier: auf unbestimmte Zeit, zum Nominale, ohne Verfügungsverzicht und Verpfändungsverzicht) ein Ehegatte, der den Geschäftsanteil von einem Dritten erworben hat, dem anderen ein, der bereits Geschäftsführer-Gesellschafter der GmbH ist, so ist dies allein kein Mißbrauch iSd § 21 Abs 1 BAO, der es erlaubte, den Geschäftsführer-Gesellschafter so zu behandeln, als hätte er den Geschäftsanteil unmittelbar von dem Dritten erworben (hier:

die GmbH hatte über Jahre Verluste, sodaß im Zeitpunkt des Optionsvertrages kein Anhaltspunkt dafür bestand, der Geschäftsanteil könnte einmal um mehr als das Nominale verkauft werden). Als Mißbrauch iSd § 22 Abs 1 BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Sowohl Mißbrauchshandlung als auch Mißbrauchsabsicht sind von der Behörde nachzuweisen (Hinweis auf E 9.11.1972,2061/71). - Zum Fehlen der Mißbrauchsabsicht hinsichtlich eines vor dem E eines VS vom 9.12.1980, 1666/79, VwSlg 5535 F/1980, geschlossenen Optionsvertrages um mit diesem

als Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH zu vermeiden, daß die Geschäftsführerbezüge als Einkünfte aus selbständiger Arbeit eingestuft werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140184.X01

Im RIS seit

29.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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