Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 175;Rechtssatz
Durch die Option auf den Geschäftsanteil einer GmbH allein wird an diesem nicht wirtschaftliches Eigentum erworben. Räumt eine solche Option (hier: auf unbestimmte Zeit, zum Nominale, ohne Verfügungsverzicht und Verpfändungsverzicht) ein Ehegatte, der den Geschäftsanteil von einem Dritten erworben hat, dem anderen ein, der bereits Geschäftsführer-Gesellschafter der GmbH ist, so ist dies allein kein Mißbrauch iSd § 21 Abs 1 BAO, der es erlaubte, den Geschäftsführer-Gesellschafter so zu behandeln, als hätte er den Geschäftsanteil unmittelbar von dem Dritten erworben (hier:
die GmbH hatte über Jahre Verluste, sodaß im Zeitpunkt des Optionsvertrages kein Anhaltspunkt dafür bestand, der Geschäftsanteil könnte einmal um mehr als das Nominale verkauft werden). Als Mißbrauch iSd § 22 Abs 1 BAO ist eine rechtliche Gestaltung anzusehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Sowohl Mißbrauchshandlung als auch Mißbrauchsabsicht sind von der Behörde nachzuweisen (Hinweis auf E 9.11.1972,2061/71). - Zum Fehlen der Mißbrauchsabsicht hinsichtlich eines vor dem E eines VS vom 9.12.1980, 1666/79, VwSlg 5535 F/1980, geschlossenen Optionsvertrages um mit diesem
als Geschäftsführer-Gesellschafter einer GmbH zu vermeiden, daß die Geschäftsführerbezüge als Einkünfte aus selbständiger Arbeit eingestuft werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140184.X01Im RIS seit
29.11.1988Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013