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33 BewertungsrechtNorm
AngG §23 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1989, 170;Rechtssatz
Auch wenn man in der Pension einen Teil des Entgelts für die Dienstleistung des Arbeitnehmers sieht, so kommt doch die Belastung, also die Pensionsschuld, erst mit dem Eintritt des völlig ungewissen Ereignisses des Pensionsfalles zu ihrer Kraft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140069.X07Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009