RS Vwgh 1988/11/29 88/07/0110

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

PauschV VwGH 1985 Art1 A Z1;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine Säumnisbeschwerde gem § 27 VwGG nach Ablauf von 6 Monaten zur Post gegeben und der versäumte Bescheid nach der Postaufgabe und vor dem Einlangen der Säumnisbeschwerde im VwGH der beschwerdeführenden Partei zugestellt, ist die Beschwerde VOR Erlassung des versäumten Bescheides erhoben worden.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070110.X01

Im RIS seit

16.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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