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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
PauschV VwGH 1985 Art1 A Z1;Rechtssatz
Wird eine Säumnisbeschwerde gem § 27 VwGG nach Ablauf von 6 Monaten zur Post gegeben und der versäumte Bescheid nach der Postaufgabe und vor dem Einlangen der Säumnisbeschwerde im VwGH der beschwerdeführenden Partei zugestellt, ist die Beschwerde VOR Erlassung des versäumten Bescheides erhoben worden.
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070110.X01Im RIS seit
16.11.2006