Index
E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:2007/21/0271 B 22. November 2007 Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2007/21/0271 B 22. November 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CO0551 19. Dezember 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache des I, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. April 2007, Zl. BMI- 1008745/0002-II/3/2007, betreffend Ausweisung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 2007/21/0271 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Begründung
1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und reiste im Oktober 2001 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte einen Asylantrag, der letztlich im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen wurde.
Am 23. Februar 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde, die infolge eines Devolutionsantrages zur Entscheidung über die Berufung zuständig wurde, gemäß § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei und sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
3. Mit hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0271, (EU 2007/0009), wurden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 EG u.a. folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. a) Sind die Art. 3 Abs. 1, Art 6 Abs. 2 sowie Art. 7 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG - im Folgenden RL - so auszulegen, dass sie auch jene Familienangehörigen im Sinn von Art. 2 Nr. 2 der RL erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat (Art. 2 Nr. 3 der RL) gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft oder das Familienleben mit dem Unionsbürger begründet haben?
b) Wenn dies der Fall ist, kommt es ergänzend
darauf an, dass sich der Familienangehörige im Zeitpunkt der Begründung der Angehörigeneigenschaft oder des Familienlebens rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhält? Wenn ja, genügt es für einen rechtmäßigen Aufenthalt, dass der Familienangehörige lediglich kraft seiner Stellung als Asylwerber zum Aufenthalt berechtigt ist?"
4. Wie in dem, einen gleichgelagerten Fall betreffenden hg. Aussetzungsbeschluss vom 29. April 2008, Zl. 2007/21/0090, näher dargelegt - auf die Begründung dieses Beschlusses wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen - , bilden diese Fragen auch gegenständlich Vorfragen, die zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von diesem Gerichtshof zu entscheiden sind. Wie zu Zl. 2007/21/0090 konnte daher auch
vorliegend mit einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens vorgegangen werden.
Wien, am 19. Juni 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210202.X00Im RIS seit
05.11.2008Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012