RS Vwgh 1988/11/29 88/11/0015

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/02 Leistungsrecht
44 Zivildienst

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
HGG 1985;
ZDG 1986 §34 Abs2;

Rechtssatz

Das HGG kennt eine formelle Behauptungslastregel des Inhalts, dass schon das Fehlen der Behauptung einer bestimmten Tatsache den Anspruchsverlust zur Folge hätte, oder eine von den §§ 37, 39 Abs 2 AVG abweichende Verschiebung der Beweislast nicht. Auch im Verfahren nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes des HGG, der gem § 34 Abs 2 ZDG auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe anzuwenden ist, obliegt es somit der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer nach den §§ 37, 39 Abs 2 bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Wenn es jedoch der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei weiter tätig zu werden, weil sie Angaben und Beweisanbote der Partei benötigt, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen (Hinweis E 23.1.1987, 86/11/0044).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110015.X03

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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