RS Vwgh 1988/11/29 88/11/0015

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/02 Leistungsrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
HGG 1985 §26;
HGG 1985 §28;
HGG 1985 §29;
HGG 1985 §30;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe von derselben Bemessungsgrundlage zu berechnen sind, folgt nicht, dass es sich dabei um untrennbare Ansprüche handelt. Wurde über beide Ansprüche in einem Bescheid abgesprochen und nur die Bemessung der Wohnkostenbeihilfe vom Antragsteller mit Berufung bekämpft, dann hat die Berufungsbehörde die Teilrechtskraft des Abspruches über den Familienunterhalt zu beachten und darf somit nicht auf Grund der Berufung gegen die Bemessung der Wohnkostenbeihilfe den nicht bekämpften Ausspruch betr den Familienunterhalt abändern.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110015.X02

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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