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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe von derselben Bemessungsgrundlage zu berechnen sind, folgt nicht, dass es sich dabei um untrennbare Ansprüche handelt. Wurde über beide Ansprüche in einem Bescheid abgesprochen und nur die Bemessung der Wohnkostenbeihilfe vom Antragsteller mit Berufung bekämpft, dann hat die Berufungsbehörde die Teilrechtskraft des Abspruches über den Familienunterhalt zu beachten und darf somit nicht auf Grund der Berufung gegen die Bemessung der Wohnkostenbeihilfe den nicht bekämpften Ausspruch betr den Familienunterhalt abändern.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110015.X02Im RIS seit
05.02.2007Zuletzt aktualisiert am
03.04.2012