RS Vwgh 1988/11/29 88/12/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs5;

Rechtssatz

Das Gesetz ermächtigt die Behörde nicht, die Wirksamkeit der Entziehung rückwirkend, dh mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis festzusetzen, der vor der Zustellung des Entziehungsbescheides liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120155.X02

Im RIS seit

08.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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