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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs5;Rechtssatz
Das Gesetz ermächtigt die Behörde nicht, die Wirksamkeit der Entziehung rückwirkend, dh mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis festzusetzen, der vor der Zustellung des Entziehungsbescheides liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120155.X02Im RIS seit
08.03.2007Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011