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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Auch dem Fischereiberechtigten kommt im Überprüfungsverfahren Parteistellung zu. (Hinweis auf E vom 30.6.1981, 81/07/0040, VwSlg 10504 A/1981 und vom 26.1.1982, 81/07/0125). Abweichungen der Ausführung einer Wasseranlage können indessen seinen Rechten nur in der durch § 15 Abs 1 (§ 102 Abs 1 lit b) WRG umschriebenen Hinsicht in zu berücksichtigender Weise nachteilig sein. Seine Einwendungen können daher nur den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer oder die Anlegung von Fischwegen (Fischpässen, Fischstegen) und Fischrechen oder die Regelung der Trockenlegung (Abkehr) von Gerinnen in einer der Fischerei tunlichst unschädlichen Weise bezwecken, wobei diesen Einwendungen Rechnung zu tragen ist, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird (andernfalls gebührt eine angemessene Entschädigung). Einwendungen des Fischereiberechtigten können sich somit nicht gegen das betreffende Vorhaben als Ganzes richten, wie auch nicht mit Erfolg die Bewilligung eines anderen Projektes gefordert werden kann. (Hinweis auf E vom 31.5.1979, 2747/77) Der Bf als Fischereiberechtigter hatte jedoch einen Anspruch auf Beachtung seiner innerhalb der Grenzen des § 15 Abs 1 WRG in Bezug auf die Abweichungen vom bewilligten Projekt gem § 121 Abs 1 WRG erhobenen Einwendungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1984070272.X01Im RIS seit
08.11.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013