RS Vwgh 1988/11/29 87/12/0004

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Unterricht - Hochschulen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1

Rechtssatz

Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die "entschiedene Sache", dh durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem bereits formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (Hinweis auf E 5.9.1980, 0620/78). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielt die Begründung des Bescheides lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebensowenig entscheidend, wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen (Hinweis auf E 19.3.1987, 86/08/0239).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120004.X01

Im RIS seit

15.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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