Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §98;Rechtssatz
Die Zahlung verjährter Abgeltungsbeträge iSd § 98 ABGB erfolgt nicht zwangsläufig (Hinweis E 5.10.1988, 87/13/0037). Verjährte Abgeltungsbeträge werden auch nicht deshalb zu zwangsläufigen Leistungen, weil sie der Abgabepflichtige zum Gegenstand einer Vereinbarung aus Anlaß der Ehescheidung oder mit dem schon geschiedenen Ehegatten macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140198.X04Im RIS seit
29.11.1988Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009