RS Vwgh 1988/11/29 87/14/0198

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/02 Familienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §98;
EheG §44a;
EStG 1972 §34 Abs3;

Rechtssatz

Die Zahlung verjährter Abgeltungsbeträge iSd § 98 ABGB erfolgt nicht zwangsläufig (Hinweis E 5.10.1988, 87/13/0037). Verjährte Abgeltungsbeträge werden auch nicht deshalb zu zwangsläufigen Leistungen, weil sie der Abgabepflichtige zum Gegenstand einer Vereinbarung aus Anlaß der Ehescheidung oder mit dem schon geschiedenen Ehegatten macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140198.X04

Im RIS seit

29.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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