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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der Formulierung des § 48 Abs 1 Tir WWSLG ("Die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften sind Parteien") ist jedenfalls keine normative Aussage des Inhaltes abzuleiten, dass bei einer Gemeinschaft gemäß § 50 Abs 2 Tir WWSLG, in welcher mehrere berechtigte Liegenschaften vorhanden sind, bei einem eine berechtigte Liegenschaft betreffenden Ablösungsverfahren neben dem jeweiligen Eigentümer auch die anderen Berechtigten diesem Verfahren als Parteien beizuziehen sind.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986070080.X05Im RIS seit
10.05.2006Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015