RS Vwgh 1988/11/29 86/07/0080

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WWSGG §35 Abs2 idF 1976/301;
WWSLG Tir 1952 §48 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §50 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Formulierung des § 48 Abs 1 Tir WWSLG ("Die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften sind Parteien") ist jedenfalls keine normative Aussage des Inhaltes abzuleiten, dass bei einer Gemeinschaft gemäß § 50 Abs 2 Tir WWSLG, in welcher mehrere berechtigte Liegenschaften vorhanden sind, bei einem eine berechtigte Liegenschaft betreffenden Ablösungsverfahren neben dem jeweiligen Eigentümer auch die anderen Berechtigten diesem Verfahren als Parteien beizuziehen sind.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986070080.X05

Im RIS seit

10.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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