RS Vwgh 1988/11/29 88/14/0136

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 265;

Rechtssatz

Hält der Nachsichtswerber die ihm anläßlich einer in Aussicht gestellten Nachsicht auferlegten Bedingungen nicht ein, kann der belangten Behörde nicht engegengetreten werden, wenn sie das Nachsichtsansuchen aus Zweckmäßigkeitsgründen abweist (Im vorliegenden Fall wurde ein Beobachtungszeitraum vereinbart. Während desselben hätte der Bf seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (endlich) nachkommen müssen, dann wäre ihm unter weiteren Auflagen eine Teilnachsicht gewährt worden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140136.X04

Im RIS seit

29.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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