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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Ist eine Bescheidbeschwerde gegenstandslos geworden, wurde das Verfahren jedoch nicht wegen Klaglosstellung eingestellt, dann ist weder dem Bf noch der bel Beh Aufwandersatz zuzusprechen. (Hinweis auf B 14.2.1980, 0904/87)
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987070067.X03Im RIS seit
21.03.2006