RS Vwgh 1988/11/29 87/07/0067

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;

Rechtssatz

Das Verfahren vor dem VwGH ist wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen, wenn der angefochtene Bescheid "in Ergänzung" eines anderen Bescheides ergangen ist und dieser Grundlagenbescheid durch Aufhebung durch den VwGH weggefallen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070067.X02

Im RIS seit

21.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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