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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die Ausschlusswirkung für die Förderung des Zweitstudiums ist nach § 2 Abs 1 lit d StudFG lediglich an die rechtserhebliche Tatsache des Abschlusses des Erststudiums geknüpft. Ohne Bedeutung ist es hingegen, ob der Studierende für das absolvierte Erststudium eine Studienbeihilfe erhalten hat oder - wenn das nicht der Fall war - aus welchem Grund die Gewährung einer Studienbeihilfe nicht in Frage kam. Ein absolviertes Studium (Erststudium) iSd § 2 Abs 1 lit d StudFG liegt daher auch dann vor, wenn dieses zum Zeitpunkt seines Abschlusses noch nicht zum Kreis der in die Studienförderung gem § 1 Abs 1 StudFG einbezogenen Studien gehörte. Gegen diese Auslegung des § 2 Abs 1 lit d StudFG bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Es ist nach Auffassung des VwGH nicht unsachlich, wenn derjenige, der den Abschluss seiner Ausbildung in der höchsten Bildungsstufe - und damit das Ziel des StudFG - nur mit eigenen Mitteln finanziert hat, von der Gewährung einer Studienbeihilfe für eine weitere Ausbildung der höchsten Bildungsstufe schlechthin ausgeschlossen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120096.X01Im RIS seit
28.02.2007