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AbgabenverfahrenNorm
BAO §207 Abs1Beachte
Rechtssatz
Jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Behörde unternommene, nach außen erkennbare Handlung, unterbricht die Verjährung. Es ist dazu weder erforderlich, daß diese behördlichen Schritte der schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person zur Kenntnis gelangt sind, noch daß ihnen etwa eine zutreffende Rechtsansicht zu Grunde liegt, noch daß die behördlichen Schritte zum Beweisthema etwas beizutragen vermögen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986140134.X01Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022