RS Vwgh 1988/11/29 88/11/0179

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf hat iS seiner Behauptung einer fristgerechten Postaufgabe ausschließlich ein Vorbringen zur Untermauerung dieses seines Standpunktes erstattet. Seinen Wiedereinsetzungsantrag vermag er damit schon deshalb nicht mit Aussicht auf Erfolg zu begründen, weil im Falle der Richtigkeit seiner Behauptung eine Wiedereinsetzung von vornherein nicht in Betracht käme, ist doch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110179.X01

Im RIS seit

12.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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