Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Rechtssatz
Der Bf hat iS seiner Behauptung einer fristgerechten Postaufgabe ausschließlich ein Vorbringen zur Untermauerung dieses seines Standpunktes erstattet. Seinen Wiedereinsetzungsantrag vermag er damit schon deshalb nicht mit Aussicht auf Erfolg zu begründen, weil im Falle der Richtigkeit seiner Behauptung eine Wiedereinsetzung von vornherein nicht in Betracht käme, ist doch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110179.X01Im RIS seit
12.03.2008