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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §21;Rechtssatz
Auf Grund der sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsätze der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel (Hinweis auf E VS 11.6.1951, 2729/49, VwSlg 2142 A/1951) ist iVm § 55 Abs 1 erster Satz AVG die formlose behördliche Befragung von Ersatzkräften, aus welchem Grund kein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zustande gekommen ist, im Verfahren betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zulässig.
Schlagworte
Grundsatz der GleichwertigkeitGrundsatz der UnbeschränktheitParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090108.X01Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018