RS Vwgh 1988/12/1 88/09/0108

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Veröffentlicht am 01.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs1;
AVG §46;
AVG §48;
AVG §55;
AVG §8;

Rechtssatz

Auf Grund der sich aus § 46 AVG ergebenden Grundsätze der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit aller Beweismittel (Hinweis auf E VS 11.6.1951, 2729/49, VwSlg 2142 A/1951) ist iVm § 55 Abs 1 erster Satz AVG die formlose behördliche Befragung von Ersatzkräften, aus welchem Grund kein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zustande gekommen ist, im Verfahren betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zulässig.

Schlagworte

Grundsatz der GleichwertigkeitGrundsatz der UnbeschränktheitParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090108.X01

Im RIS seit

11.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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