Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die für den Fall der durch den Arbeitgeber erfolgten unbegründeten Ablehnung jeder Ersatzkraft im vornherein bestehende Einschränkung der Beweisführung für die Behörde bezüglich der Frage, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die konkrete Beschäftigung zulässt (Hinweis auf E 1.9.1988, 88/09/0048), gilt auch dann, wenn die Behörde zunächst Ersatzkräfte stellt und mit diesen ein Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt, der Arbeitgeber im weiteren Verwaltungsverfahren aber eine nochmalige Ersatzkraftstellung unbegründet ablehnt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090081.X01Im RIS seit
07.12.2006