RS Vwgh 1988/12/1 88/09/0081

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Veröffentlicht am 01.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AVG §37;

Rechtssatz

Die für den Fall der durch den Arbeitgeber erfolgten unbegründeten Ablehnung jeder Ersatzkraft im vornherein bestehende Einschränkung der Beweisführung für die Behörde bezüglich der Frage, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die konkrete Beschäftigung zulässt (Hinweis auf E 1.9.1988, 88/09/0048), gilt auch dann, wenn die Behörde zunächst Ersatzkräfte stellt und mit diesen ein Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt, der Arbeitgeber im weiteren Verwaltungsverfahren aber eine nochmalige Ersatzkraftstellung unbegründet ablehnt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090081.X01

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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