RS Vwgh 1988/12/1 88/09/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1988
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Der Verkehr mit ausländischen Gästen gehört nicht zum Kernbereich der Tätigkeiten eines Koches, selbst wenn der Anteil dieser Gäste überwiegt. Bei typischer Organisation wird diese Aufgabe vielmehr vom Bedienungspersonal (Kellner) wahrgenommen. Aus diesem Grund für einen Koch geforderte spezielle Sprachkenntnisse sind nicht objektiv begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090081.X03

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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