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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Der Verkehr mit ausländischen Gästen gehört nicht zum Kernbereich der Tätigkeiten eines Koches, selbst wenn der Anteil dieser Gäste überwiegt. Bei typischer Organisation wird diese Aufgabe vielmehr vom Bedienungspersonal (Kellner) wahrgenommen. Aus diesem Grund für einen Koch geforderte spezielle Sprachkenntnisse sind nicht objektiv begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090081.X03Im RIS seit
07.12.2006