Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18;Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 2 lit d AuslBG gilt auch die Verwendung "nach den Bestimmungen des § 18" als Beschäftigung; in einem solchen Fall ist gem § 2 Abs 3 lit b AuslBG der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, dem Arbeitgeber "gleichzuhalten".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090008.X02Im RIS seit
06.12.2006