RS Vwgh 1988/12/1 88/09/0081

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Veröffentlicht am 01.12.1988
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Partei im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, was auf eine atypische Organisation der Besorgung der verschiedenen in ihrem Lokal anfallenden Aufgaben hinweist, hat die Behörde bei Prüfung der Frage, ob eine vom Arbeitgeber an den offenen Arbeitsplatz gestellte Forderung objektiv begründet ist, von einer typischen Betrachtungsweise und damit vom üblichen Berufsbild gesuchten Tätigkeit auszugehen (hier: Forderung ungarischer Sprachkenntnisse für einen Koch).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090081.X02

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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