RS Vwgh 1988/12/1 88/09/0108

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Veröffentlicht am 01.12.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §21;
AVG §48;
AVG §8;

Rechtssatz

Nach dem AuslBG (vgl § 21 leg cit) kommt den im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugewiesenen Ersatzarbeitskräften im behördlichen Bewilligungsverfahren nach dem AuslBG keine Beteiligtenstellung zu. Es besteht daher kein Hindernis, Ersatzkräfte nach dem AuslBG als Zeugen einzuvernehmen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090108.X04

Im RIS seit

11.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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