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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §21;Rechtssatz
Nach dem AuslBG (vgl § 21 leg cit) kommt den im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugewiesenen Ersatzarbeitskräften im behördlichen Bewilligungsverfahren nach dem AuslBG keine Beteiligtenstellung zu. Es besteht daher kein Hindernis, Ersatzkräfte nach dem AuslBG als Zeugen einzuvernehmen.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090108.X04Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018