RS Vwgh 1988/12/1 88/09/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §13 Abs3;
OFG §11 Abs14;
OFG §11 Abs4;

Rechtssatz

Über ein anrechenbares Vorhandensein eines einmal festgestellten (fiktiven) Vermögens (hier: Erlös aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung) kann nicht anders als in chronologischer Zeitfolge der jeweils zu betrachtenden Kalenderjahre entschieden werden, weil dieses Vermögen ja im Sinne einer den wirtschaftlichen Voraussetzungen des Opfers (Beschädigten) entsprechenden Weise jederzeit verwendet werden kann. (Die belangte Behörde ging fälschlich von der bindenden Wirkung eines Rentenbemessungsbescheides betreffend ein Vorjahr, in dem Einkünfte aus Zinsen vom Verkaufserlös zum Einkommen gerechnet wurden, hins dieser Zinseinkünfte für die Folgejahre aus).

Schlagworte

Bezüge die als Einkommen anzusehen sind Diverses Rechtskraft Rechtsgebiete Kriegsopferversorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090078.X01

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten