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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Über ein anrechenbares Vorhandensein eines einmal festgestellten (fiktiven) Vermögens (hier: Erlös aus dem Verkauf einer Eigentumswohnung) kann nicht anders als in chronologischer Zeitfolge der jeweils zu betrachtenden Kalenderjahre entschieden werden, weil dieses Vermögen ja im Sinne einer den wirtschaftlichen Voraussetzungen des Opfers (Beschädigten) entsprechenden Weise jederzeit verwendet werden kann. (Die belangte Behörde ging fälschlich von der bindenden Wirkung eines Rentenbemessungsbescheides betreffend ein Vorjahr, in dem Einkünfte aus Zinsen vom Verkaufserlös zum Einkommen gerechnet wurden, hins dieser Zinseinkünfte für die Folgejahre aus).
Schlagworte
Bezüge die als Einkommen anzusehen sind Diverses Rechtskraft Rechtsgebiete KriegsopferversorgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090078.X01Im RIS seit
07.12.2006