RS Vwgh 1988/12/1 88/09/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1988
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §21;
AuslBG §4 Abs1;

Rechtssatz

Beschränkt sich die Partei des Bewilligungsverfahrens nicht bloß darauf, ohne Angaben von Gründen die ihr vorgehaltenen Aussagen von formlos befragten Dritten (hier: Ersatzarbeitskräfte) als unrichtig zu erklären, kann deren Einvernahme als unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen geboten sein, um die von ihnen mitgeteilten Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum maßgebenden Sachverhalt zu erheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090108.X05

Im RIS seit

11.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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