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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §21;Rechtssatz
Beschränkt sich die Partei des Bewilligungsverfahrens nicht bloß darauf, ohne Angaben von Gründen die ihr vorgehaltenen Aussagen von formlos befragten Dritten (hier: Ersatzarbeitskräfte) als unrichtig zu erklären, kann deren Einvernahme als unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen geboten sein, um die von ihnen mitgeteilten Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum maßgebenden Sachverhalt zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090108.X05Im RIS seit
11.12.2006Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018