RS Vwgh 1988/12/1 88/09/0135

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Veröffentlicht am 01.12.1988
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Index

KOVG
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
KOVG 1957 §4 Abs1
KOVG 1957 §90

Rechtssatz

Während der ursächliche Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem schädigenden Vorgang nur wahrscheinlich zu sein braucht, müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen (schädigender Vorgang, gesundheitliche Schädigung) selbst bewiesen sein, d. h. es muss eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werden kann. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder des Nichtfestgestelltseins einer Tatsache sind aber - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090135.X02

Im RIS seit

28.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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